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Kündigung in CORONA Zeiten

Auf Grund von Covid-19 entsteht der Eindruck, dass häufiger Kündigungen ausgesprochen werden. Längst nicht jede Kündigung ist berechtigt. Was kann man tun, wenn eine solche Kündigung in CORONA Zeiten eingeht? 

In den letzten Wochen hören wir immer häufiger, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird. Der Chef habe gesagt, dass wegen Corona eine Kündigung ausgesprochen werden müsse. Das hören wir häufiger. Geht das? Kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der CORONA Situation ausgesprochen werden? Nein, das allein reicht nicht aus. Auch in Zeiten von Covid 19 müssen Kündigungen den arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen.


Auch hören wir häufiger, dass eine Kündigung ohne Grund ausgesprochen worden sei. Kann eine Kündigung ohne Grund durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden?

Zwei Arten der Kündigungen sind zu unterscheiden:

Fristlose Kündigung

Hier wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aufgekündigt. Diese Art der Kündigung durch den Arbeitgeber ist für Arbeitnehmer besonders belastend.

ACHTUNG! Sperrzeit droht

Hier kann es Sperrzeiten von 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit geben. Es wird dann für fast drei Monate kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Auch kann es bei der Bewerbung zu einem neuen Job zu Problemen kommen.

Bei fristlosen Kündigungen sollten Sie sich wegen der Schwere der Folgen unbedingt durch einen Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Ordentliche Kündigung

Hier erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der Fristen. Auch hier sind in vielen Fällen ausgesprochene Kündigungen unwirksam. In vielen Fällen verlangt der Gesetzgeber, dass bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen, damit eine Kündigung wirksam wird. Es müssen entweder

verhaltensbedingte oder
personenbedingte oder
betriebsbedingte

Gründe vorliegen. Die Angabe z.B., dass wegen der CORONA Pandemie keine Aufträge vorliegen würden, reicht meistens nicht aus. Hier könnte z.B. auch Kurzarbeitergeld beantragt werden. Manchmal kann der Eindruck entstehen, dass CORONA für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgeschoben sein könnte.

In Fällen der ordentlichen Kündigung sollte unbedingt eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erfolgen.

Fristablauf droht

In allen Fällen einer Kündigung durch den Arbeitgeber müssen wichtige Fristen eingehalten werden. Gegen die Kündigung ist regelmäßig eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Hierfür gibt es kurze Fristen, die maximal 3 Wochen ab Zugang der Kündigung sind. Es kommt nicht darauf an, wann man die Kündigung gelesen hat. Liegt die Kündigung wegen einer Abwesenheit bereits mehrere Tage im Briefkasten, dann kommt es nicht darauf an, wann der Brief nach der Rückkehr gelesen wurde, sondern wann er zuging. Wann ein Zugang erfolgt ist, kann juristisch streitig sein.

Auch hier raten wir unbedingt zu einer rechtlichen Beratung durch einen guten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Lohnzahlung bleibt aus

Auch für die Forderung rückständigen Lohns kann es Fristen geben. Oftmals steht in Arbeitsverträgen, dass Lohnansprüche bereits nach kurzer Zeit verfallen, wenn Sie nicht eingefordert werden.

Auch hier raten wir zu einer unbedingten anwaltlichen Beratung durch einen versierten Anwalt für Arbeitsrecht.

Abfindung

Was passiert, wenn Sie sich nicht gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber wehren? Sie verzichten nicht nur auf den Ihnen evtl. zustehenden Lohn. Darüber hinaus werden Sie auch keine Abfindung erhalten. In vielen Fällen können wir als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht erreiche, dass Abfindungen durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Diese Abfindungen belaufen sich häufig auf ein mehrfaches des Monatsgehalts. Abfindungen in Höhe von 10.000 € und mehr sind dabei keine Seltenheit.

Auch hier raten wir dazu, dass Sie sich durch einen unserer Anwälte für Arbeitsrecht beraten lassen.

Kostenloser Erstkontakt

Sie können mit uns völlig unverbindlich Kontakt aufnehmen. Wir besprechen mit Ihnen, was zu tun ist.